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   BVerwG, 09.03.1979 - IV C 100.77   

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BVerwG, 09.03.1979 - IV C 100.77 (https://dejure.org/1979,1643)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.1979 - IV C 100.77 (https://dejure.org/1979,1643)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 1979 - IV C 100.77 (https://dejure.org/1979,1643)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Beiladung des Trägers der Straßenbaulast - Straßenbaulast für Gehwege im Bereich der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen nach dem Niedersächsischen Straßenrecht - Geteilte Straßenbaulast - Feststellung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 100.74

    Planfeststellungsbeschluß - Anfechtungsklage - Straßenbaulast -

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 100.77
    Wird der Planfeststellungslos Schluß mit der Anfechtungsklage angefochten, so muß der Träger der Straßenbaulast durch notwendige Beiladung am Rechtsstreit beteiligt werden (wie Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 100.74 in BVerwGE 52, 237).

    Das folgt aus der Gestaltungswirkung des mit der Klage erstrebten Aufhebungsurteils, das sich bei Erfolg der Klage unmittelbar auf den Bestand des Planfeststellungsbeschlusses und damit unmittelbar zum Nachteil des Trägers der Straßenbaulast auswirkt (Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 100.74 in BVerwGE 52, 237 [240 ff.]).

    Liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, so ist zur Gewährleistung seiner Verfahrensbeteiligung die Beiladung des Trägers der Straßenbaulast unerläßlich: Das gilt demnach zunächst für die Fälle, in denen die Planfeststellungsbehörde und der Träger der Straßenbaulast verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören; das gilt aber auch dann, wenn diese zwar derselben Körperschaft angehören, die verwaltungsgerichtliche Klage aber nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit dem einschlägigen Landesrecht unmittelbar gegen die Planfeststellungsbehörde selbst zu richten ist und die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast von einer anderen als der Planfeststellungsbehörde wahrgenommen werden (vgl. Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 100.74 - a.a.O. S. 240 ff.).

    Insoweit gilt nach dem Niedersächsischen Straßengesetz für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen nichts anderes, als was nach § 5 Abs. 3 FStrG für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen gilt: In dem Umfang, in dem in diesen Fällen der sogenannten geteilten Straßenbaulast die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind, handeln sie nicht aufgrund einer nur intern verbindlichen Aufgabenverteilung, sondern ist ihnen eine (auch) nach außen hin wirksame eigene Verwaltungszuständigkeit zur Verwirklichung der ihnen - auch hinsichtlich der Kosten - obliegenden Straßenbaulast übertragen (vgl. auch dazu Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 100.74 a.a.O. S. 241).

  • BVerwG, 12.11.1976 - 4 C 34.75

    Höhere Verwaltungsbehörde - Notwendige Beiladung - Verwaltungsorganisation -

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 100.77
    Dies trifft in jenen Fällen zu, in denen Beklagter nicht eine Behörde, sondern gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein Land ist, und in denen - ferner - die Aufgaben sowohl der Planfeststellungsbehörde als auch des Trägers der Straßenbaulast von Behörden dieses Landes wahrgenommen werden (vgl. - dort zum Bebauungsrecht - Urteil vom 12. November 1976 - BVerwG IV C 34.75 in BVerwGE 51, 310 [311 f.]).
  • BVerwG, 26.08.1964 - V C 128.63

    Eine früher zur Volksdeutschen Minderheit in Litauen gehörende deutsche

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 100.77
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt eine Frage des irrevisiblen Rechts der Entscheidung durch das Revisionsgericht vielmehr dann, wenn sich - wie hier - die Vorinstanzen mit dieser Rechtsfrage nicht befaßt haben (vgl. z.B. Urteil vom 26. August 1964 - BVerwG V C 128 und 129.63 in BVerwGE 19, 204 [211 f.]).
  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 26.78

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Rechtsnatur und

    Insoweit gilt in bezug auf das hier zur Rede stehende Klagebegehren nichts anderes als für die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats wiederholt entschiedenen Fälle, in denen mit der Anfechtungsklage die (Teil-)Aufhebung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage dessen Ergänzung (z.B. durch Schutzauflagen) begehrt wurde: Hier wie dort muß der Träger der Straßenbaulast, in dessen Aufgabenbereich durch die im Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung eingegriffen wird, durch eine notwendige Beiladung an diesem Rechtsstreit beteiligt werden, wenn seine Prozeßbeteiligung nicht bereits durch die Prozeßbeteiligung des Beklagten als des gemeinsamen Trägers sowohl der maßgeblichen Straßenbaubehörde als auch der die Straßenbaulast wahrnehmenden Behörde sichergestellt ist (vgl. z.B. Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 3.74 - in BVerwGE 52, 226 [230 f.]; Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 100.74 - in BVerwGE 52, 237 [239 f.]; für Fälle der - hier vorliegenden - geteilten Straßenbaulast: Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 100.77 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 28).
  • BVerwG, 28.08.2002 - 9 VR 11.02

    Beiladung Landesbehörde; Planfeststellung Bundesstraße

    Soweit der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 und BVerwG 4 C 100.74 - (BVerwGE 52, 226 und 52, 237 ) und dem Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 100.77 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 28) zur Frage der Beiladung einer Landesbehörde in den Fällen des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, hält er auf Anfrage des beschließenden Senats hieran - entsprechend seiner schon seit Jahren geänderten Beiladungspraxis - nicht fest.
  • BVerwG, 25.02.1988 - 4 C 32.86

    Landesrechtlich erforderliche Verkehrsanalyse als Teil des Abwägungsmaterials im

    Dieses Urteil hat der erkennende Senat mit Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 100.77 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 28) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben.

    Insbesondere hilft die Bezugnahme (UA S. 16) auf die Urteile des Senats vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - (BVerwGE 71, 166 ) und vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 100.77 - nicht weiter.

  • BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 38.86

    Verwaltungszustellungsrecht - Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen -

    Denn eine Frage des irrevisiblen Rechts unterliegt der Entscheidung des Revisionsgerichts dann, wenn sich - wie es hier der Fall ist - die Vorinstanz mit dieser Rechtsfrage nicht befaßt hat (vgl. Urteile vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 100.77 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 28 S. 76 m.weit.Nachw., vom 22. Mai 1980 - BVerwG 7 C 73.78 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 32 S. 49 m.weit.Nachw., vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 29.83 - BVerwGE 70, 270 [BVerwG 15.11.1984 - 2 C 29/83] und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 60.85 - Buchholz 237.95 § 45 S-HLBG Nr. 1 S. 1 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 11.12.1981 - 4 C 69.78

    Umfang des rechtstaatlichen Abwägungsgebot und sein Verhältnis zu einfachem

    Für das danach erforderliche neue Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht in prozessualer Hinsicht auch zu prüfen haben, ob - wie die Klägerin in der Revisionsinstanz Geltend gemacht hat - die Samtgemeinde Bevensen im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig zum Verfahren beigeladen werden muß, weil sie nach Maßgabe des Landesrechts von der Gestaltungswirkung des mit der Klage erstrebten Aufhebungsurteils betroffen würde (vgl. dazu Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 100.77 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 28).
  • BVerwG, 11.05.1984 - 4 C 83.80

    Fachplanung - Gemeinde - Planungshoheit - Intensive Störung - Konkrete Planung

    Hoheitliche Maßnahmen, welche die Straßenbaulast faktisch erweitern oder ihre Wahrnehmung erschweren, können den Straßenbaulastträger in seinen Rechten beeinträchtigen (BVerwGE 67, 79 und Urteil vom 3. April 1981 - BVerwG 4 C 41.77 - vgl. auch Urteile vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 100.77 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 28 und vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 100.74 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 25).
  • VGH Bayern, 30.11.2021 - 8 ZB 21.1285

    Ausgleichspflicht des Bundes für Aufwendungen zur Erhaltung und zum Betrieb

    Dies gilt auch dann, wenn Ortsdurchfahrten grundsätzlich in die originäre Verwaltungszuständigkeit von Gemeinden fallen sollten, wie die Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorträgt (vgl. BVerwG, U.v. 9.3.1979 - IV C 100.77 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 28 = juris Rn. 16).
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